Nr. Z momentan zonenwidrig genutzt wird, was in Anbetracht des erwähnten Bundesgerichtsurteils vom 26. März 2009 nicht für eine Annahme des Sonderfalls nach Art. 12 Abs. 4 GSchG spricht. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die geltende Praxis der grundsätzlichen Anschlusspflicht von Ferienhäusern im Kanton Appenzell Ausserrhoden schon jahrzehntelang ausgeübt wird. In Bezug auf das Urteil des Berner Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2002 ist anzumerken, dass das demnach entscheidende Kriterium des geeigneten Mischverhältnisses zwischen Gülle und Abwasser im vorliegenden Fall gerade nicht zum Tragen kommen kann, da die betreffende Toilette über keine Spülung verfügt.