Aus diesem Entscheid ergibt sich konkludent, dass die Umweltschutzkommission X. die Zweckmässigkeit und die Zumutbarkeit eines Kanalisationsanschlusses geprüft, die notwendigen Voraussetzungen als nicht erfüllt betrachtet und dementsprechend einen Anschluss der strittigen Alphütte an die Kanalisation verneint hat. Demzufolge kommt die Alphütte im Sinne des Gesetzes ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen zu liegen und es sind auf sie die entsprechenden Bestimmungen aus Art. 13 GSchG anzuwenden. Mit der Prüfung der Zweckmässigkeit und der Zumutbarkeit eines Kanalisationsanschlusses nach Art. 11 Abs. 2 lit.