Appenzell Ausserrhoden Baukosten für einen Kanalisationsanschluss ausserhalb der Bauzone bis rund Fr. 30‘000.00 als zumutbar (vgl. AR GVP 8/1996, Nr. 2151, S. 61). c) Wo der Rekurrent die Verhältnismässigkeit der angeordneten abwassertechnischen Sanierung rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei den beiden Kriterien der Zweckmässigkeit und der Zumutbarkeit eines Kanalisationsanschlusses nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG um konkretisierende Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsprinzips handelt, welches in allen Bereichen des öffentlichen Rechts gilt und somit auch im Umweltrecht Anwendung findet. Mit den Beurteilungskriterien von Art. 11 Abs. 2 lit.