Es gilt dabei hervorzuheben, dass es sich um eine eingelebte Praxis der Vorinstanz handelt. Es ist jedoch zu hinterfragen, ob diese Praxis angesichts der immer höheren Baustandards und der heutigen Bauentwicklung noch den aktuellen Gegebenheiten und Bedürfnissen zu entsprechen vermag (vgl. BGE 127 I 52 E. 3c; BGE 125 II 152 E. 4c; AR GVP 16/2004, Nr. 1407, E. 4a; Weber-Dürler, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, ZBl 105/2004, S. 16).