zögerung einer Amtshandlung mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde gerügt werden. Die für das Rekursverfahren relevanten gesetzlichen Ordnungsfristen lassen sich ohne Weiteres aus Art. 63 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) i.V.m. Art. 109 Abs. 1 BauG entnehmen. Die Sache sollte einer durchschnittlichen Beschwerdeführerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten.