Nr. Y, womit der Rekurrentin selbst als Rechtsnachfolgerin von J. E. kein Recht auf Kiesentnahme aus dem Wissbach zustünde. Ob das Nutzungsrecht bei der Ausparzellierung auf die Bachparzelle hätte übertragen werden müssen, bildet im Übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern ist auf dem Zivilrechtsweg zu entscheiden. Dasselbe gilt für die Frage, ob es sich dabei um eine Grunddienstbarkeit oder eine Personaldienstbarkeit handelt bzw. ob diese mangels eines Berechtigten im Grundbuch zu löschen wäre.