Mit Schreiben vom 9. März 2011 hat die Wasser-Abwasserkommission der Vorinstanz eine entsprechende Empfehlung abgegeben. d) In Anbetracht dieser Umstände sind keine erheblichen Tatsachen oder neue Beweismittel im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. b VRPG ersichtlich, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden. Selbst wenn die Distanz von 29.6 m zum Grundstück des Rekurrenten zutrifft, handelt es sich dabei weder um eine entscheidende Tatsache noch hat sich die Vorinstanz 5 A. Verwaltungsentscheide 1518