deshalb, weil der Rekurrentin durch die Verfügung auch ohne die vorgenommene Präzisierung in Bezug auf eine allfällige Sanierung keinerlei Rechtsnachteile drohten. Der Eintrag des Grundstücks Nr. X in den Kataster der belasteten Standorte sagt noch nichts darüber aus, wer die Kosten allfälliger Sanierungsmassnahmen zu tragen hat (Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz; USG; SR 814.01]). Zudem wies die Vorinstanz bereits in Ziff. 4 der ursprünglichen Verfügung darauf hin, dass zurzeit keine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen durchzuführen seien.