die Grünzone (GRi) umgezont wurden. Unbestritten ist, dass den Rekurrenten durch die Umzonung ein Sondervorteil erwachsen ist, stieg doch das eingezonte Bauland erheblich an Wert, welcher nicht durch eine entsprechende Mehrwertabschöpfung ausgeglichen wurde. Bei Art. 90 Abs. 3 Satz 2 BauG, wonach sich die Gemeinden an den Kosten beteiligen können, handelt es sich im Weiteren um eine Kann-Bestimmung. Dabei verfügt die Gemeinde über ein grosses Ermessen, wobei sie ausdrücklich von einer Beteiligung absehen kann, da das Gesetz diese nicht zwingend vorschreibt.