führungen der Vorinstanz, dass im Unterschied zu Strassen und Plätzen öffentliche Wege nicht als Flächen, sondern lediglich als gestrichelte Linien erfasst und im Grundbuchplan ausgewiesen seien und folglich keine Fläche bestehe, welche von der anrechenbaren Fläche abgezogen werden könne. Wenn der heutige Weg baulich gesehen keine klar abgegrenzte Fläche aufweise, dann habe die Baubehörde durch Sachvergleich ein Mass anzunehmen, dass üblicherweise für einen öffentlichen Weg Gültigkeit habe. In Quartierplänen weise ein öffentlicher Weg mindestens eine Breite von 1.5 m bis 2 m auf.