66 Abs. 5 DZV. Was nun die Unterlassung der vorherigen Anhörung des Rekurrenten vor Erlass der Feststellungsverfügung betrifft, so stellt dies einen Verstoss gegen Art. 12 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV dar. Es ist somit festzuhalten, dass das rechtliche Gehör beim Erlass der Feststellungsverfügung verletzt wurde. 4a) Zusätzlich zur Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Feststellungsverfügung macht der Rekurrent eine weitere diesbezügliche Verletzung geltend, indem die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2011 tatsachenwidrig bestätigt habe, dass die Rekursinstanz über alle relevanten Unterlagen im vorliegenden Fall verfüge. b) Gemäss Art.