Im Weiteren wird die Garage nicht in den östlichen Baubereich Nebengebäude gesetzt, sondern südlich an die Hauptfassade. Da das geplante Einfamilienhaus in diesen Punkten vom verbindlichen Gestaltungsplan abweicht, hat die Vorinstanz diesbezüglich eine Ausnahmebewilligung erteilt. b) Nach Art. 12 des Baureglements der Gemeinde G. (BauR) gelten in der Wohnzone W1, in welcher das Einfamilienhaus geplant ist, ein kleiner Grenzabstand von 4 m und ein grosser Grenzabstand von 6 m. Es ist ebenfalls unbestritten, dass der nordseitige kleine Grenzabstand des Bauvorhabens lediglich 2 m beträgt, womit der reglementarische Abstand von 4 m um 2 m unterschritten wird.