Dieser Meinung ist im Übrigen auch das Kantonsforstamt St.Gallen, welches in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2012 mitteilt, dass es die örtlichen Verhältnisse als ungünstig beurteile und, würden die Volieren im Kanton St.Gallen liegen, diese einen Abstand von 15 m zur Stockgrenze einzuhalten hätten. Das Argument der Rekurrentin, das Astwerk der Bäume würde einen natürlichen Schutz gegen das Wetter bilden, stösst somit ins Leere. d) Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs im Weiteren damit, dass sich die Volieren durch die Nähe zum Waldrand vorzüglich in das Landschaftsbild integrieren und einen natürlichen Abschluss zu diesem bilden.