Bei landwirtschaftlichen Grundstücken wird dies in vielen Fällen neben einer vollen Anstellung in einem anderen Beruf möglich sein (Eduard Hofer, a.a.O., N 26a zu Art. 9). Bei einer Pferdezucht muss das Raufutter für die Pferde selber produziert werden. Das Weidenlassen alleine genügt nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist deshalb nur Selbstbewirtschafter, wer die anfallenden Arbeiten für die Futtergewinnung selber ausführt (Urteil BGer 2C_855/2008, E. 2.1). b) Vorab steht fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 auf dem Grundstück Nr. 1946 zurzeit (noch) kein eigenes Raufutter für die beabsichtigte Pferdezucht produzieren.