A. Verwaltungsentscheide 1514 gungsverfahren einen Vorbehalt hinsichtlich der Kostenüberbindung für die Aufwendungen der Gemeinde zu machen, zumal der Rekurrentin als ehema- liger Gemeinderätin der Gebührentarif bekannt gewesen sein müsste. Von den Aufwendungen der Gemeinde, welche durch den Gebührentarif abge- deckt sind, gilt es die übrigen Kosten zu unterscheiden, welche der Gemeinde durch Dritte in Rechnung gestellt wurden (Raumplaner, Gebühren des Kan- tons etc.). Diese Kosten richten sich nach Art. 90 Abs. 3 BauG. Diesbezüglich besteht ebenfalls keine gesetzliche Regelung, wonach die Kostenüberbindung nach abgeschlossenem Plangenehmigungsverfahren nicht mehr möglich wä- re oder die mutmasslichen Kosten vorgängig detailliert hätten aufgezeigt wer- den müssen, zumal es den Rekurrenten freigestanden gewesen wäre, sich über die Kostenhöhe bei der Vorinstanz zu erkundigen. Ein Ausschlussgrund bestünde höchstens in einer allfälligen Zusicherung der Kostenbefreiung, für welche es keine Anhaltspunkte gibt, oder der eventuellen Verjährung. Die Verjährung würde mangels gesetzlicher Regelung analog Art. 127 OR erst in 10 Jahren seit Rechtskraft der Genehmigung der Planerlasse eintreten, womit die Forderung der Vorinstanz im vorliegenden Fall noch nicht verjährt ist. Departement Bau und Umwelt, 12.06.2012 1514 Strassenwesen. Verkehrsbeschränkungen. Voraussetzungen für den Erlass einer Tempo-30-Zone. Aus den Erwägungen: 3a) Nach Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Stras- sen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Andere Beschränkungen oder Anordnungen kön- nen laut Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Besei- tigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicher- heit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Stras- se oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 9. November 2010, U 10 58, E. 2a). Die Gründe für eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit bzw. die Zwecke, die damit verfolgt werden, sind in Art. 108 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) in allgemeiner Weise und in Art. 108 Abs. 2 SSV detailliert und abschliessend aufgeführt (AR GVP 19/2007, Nr. 8; Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen vom 23. Januar 2007, E. 2.3). 19 A. Verwaltungsentscheide 1514 b) Nach Art. 108 Abs. 1 SSV kann die Behörde oder das Bundesamt zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten anordnen. Die allgemeinen Höchstge- schwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn eine der Voraussetzun- gen von Art. 108 Abs. 2 lit. a bis d SSV gegeben ist. In Art. 108 Abs. 5 SSV werden für jede Strassenkategorie die zulässigen abweichenden Höchstge- schwindigkeiten aufgezählt, wobei laut lit. e dieses Absatzes innerorts „Tem- po-30-Zonen“ gemäss Art. 22a SSV zulässig sind. Nach Art. 22a SSV kenn- zeichnet das Signal „Tempo-30-Zone“ Strassen in Quartieren oder Siedlungs- bereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss, wobei die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt. Es ist des- halb nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegende strittige Verkehrsanordnung, namentlich eine Tempo-30-Zone im Gebiet E sowie B- und S- Strasse, die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV i.V.m. Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV er- füllt und entsprechend erforderlich sowie verhältnismässig ist. 4a) Beim betreffenden Gebiet E sowie der W-Strasse handelt es sich um eine Gegend, in der sich mehrere Schulhäuser sowie ein Kindergarten und ein Altersheim befinden. Das bedeutet, dass im erwähnten Gebiet vermehrt Fussgänger unterwegs sind. Gerade Kinder jeden Alters, welche hier zur Schule gehen, und Bewohner des Altersheims gehören hauptsächlich zur „Fussgängergruppe“. Es ist unbestritten, dass Fussgänger bei einer Konfron- tation mit einem motorisierten Gefährt stets den Kürzeren ziehen und die Ge- fahr einer Verletzung entsprechend hoch ist. Daher ist es offensichtlich, dass Fussgänger und insbesondere Kinder und ältere Menschen eines besonderen Schutzes bedürfen. Mit der geplanten Tempo-30-Zone und den dafür notwendigen entspre- chenden baulichen Massnahmen soll der Verkehr beschränkt und das Gebiet aus sicherheitstechnischen Gründen verbessert werden. Mit einer Tempore- duktion können Gefahrensituationen und das entsprechende Unfallpotential deutlich vermindert werden, da die Geschwindigkeit die Unfallwahrscheinlich- keit massgeblich beeinflusst. Es ist offenkundig, dass in Schulgebieten be- sonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss, um (unachtsa- me) Kinder und Jugendliche zu schützen. Ebenso muss in diesem Gebiet auch speziell Rücksicht auf ältere Leute genommen werden. Abgesehen da- von ist allgemein aufgrund der dichten Besiedlung in diesem Bereich auf die zahlreichen Fussgänger Acht zu geben. Hinzu kommt, dass die Strassenfüh- rung im Raum, wo sich die Schulen und das Altersheim befinden, sehr un- übersichtlich ist und entsprechendes Gefahrenpotential für Fussgänger birgt. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit dient somit dem Schutz dieser Ver- kehrsteilnehmer, weshalb eine Temporeduktion einerseits erforderlich sowie auch zweckmässig ist. Die geplante Tempo-30-Zone rund um das Schulareal 20 A. Verwaltungsentscheide 1515 im Gebiet E sowie der W-Strasse erweist sich deshalb durchaus als sinnvoll und verhältnismässig, womit der Rekurs bezüglich des Ausschlusses der B- und S-Strasse von der Tempo-30-Zone zumindest für das Gebiet E abgewie- sen wird. Departement Bau und Umwelt, 06.02.2012 1515 Bäuerliches Bodenrecht. Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes je zu ½-Miteigentum, um darauf eine Pferdezucht zu betreiben. Aus den Erwägungen: 3a) Die Bodenrechtskommission hat den Beschwerdeführern 1 und 2 den Erwerb des Grundstücks Nr. 1946 zu je ½-Miteigentum mangels Selbstbewirt- schaftung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das bäuerli- che Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) verweigert. […] 4a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGBB ist Selbstbewirtschafter, wer den land- wirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirt- schaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Unbestritte- nermassen handelt es sich beim Grundstück Nr. 1946 nicht um ein landwirt- schaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB, sondern lediglich um ein landwirtschaftliches Grundstück i.S.v. Art. 6 BGBB. Damit fällt die Vorausset- zung der persönlichen Leitung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 BGBB weg und für den Nachweis der Selbstbewirtschaftung ist lediglich gefordert, dass der Boden selber bearbeitet wird. Den Boden selber bearbeiten heisst, die betrieblichen Arbeiten auf dem Feld, im Stall, auf dem Hof (inkl. Administrativarbeiten) und im Zusammenhang mit der Vermarktung der Produkte zu einem wesentlichen Teil selber verrichten (Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kom- mentar zum BGBB, 2. A., Brugg 2011, N 17 ff. zu Art. 9). Bei landwirtschaftli- chen Grundstücken wird dies in vielen Fällen neben einer vollen Anstellung in einem anderen Beruf möglich sein (Eduard Hofer, a.a.O., N 26a zu Art. 9). Bei einer Pferdezucht muss das Raufutter für die Pferde selber produziert werden. Das Weidenlassen alleine genügt nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist deshalb nur Selbstbewirtschafter, wer die anfallenden Arbeiten für die Futtergewinnung selber ausführt (Urteil BGer 2C_855/2008, E. 2.1). b) Vorab steht fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 auf dem Grund- stück Nr. 1946 zurzeit (noch) kein eigenes Raufutter für die beabsichtigte Pferdezucht produzieren. Die landwirtschaftliche Nutzfläche wird momentan vom Pächter bewirtschaftet. Für die zukünftige Selbstbewirtschaftung ist die eigene Futtergewinnung jedoch, wie dargelegt, unabdingbar. Für die jetzige Beurteilung ist der Wille zur Selbstbewirtschaftung massgebend. Beim Erwerb 21