31 Abs. 2 lit. a LRV gilt Restholz von Baustellen nicht als Holzbrennstoff. Als solcher gilt namentlich naturbelassenes stückiges und naturbelassenes nichtstückiges Holz sowie Restholz aus holzverarbeitender Industrie und Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält (Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. a–c LRV). Seit der am 1. September 2007 geänderten Luftreinhalteverordnung wird Restholz von Baustellen wegen seiner sehr hohen Schadstoffbelastung wie Altholz nach Abs. 2 klassiert (UVEK, Erläuternder Bericht zur Änderung der Luftreinhalte-Verordnung vom 31. Mai 2007).