A. Verwaltungsentscheide 1497 Gründen beruhenden) Gebäudeform ein äusserer, objektiver Sachzwang für eine einzelfallweise Festlegung des Niveaupunktes vorliegen sollte. Departement Bau und Umwelt, 31.05.2011 1497 Baubewilligungsverfahren. Ausnahmebewilligung. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung muss eine der Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 1 lit. a–c BauG erfüllt sein. Im vorliegenden Fall besteht für ein zusätzliches Ge- schoss und die Abweichung von der maximalen Gebäudehöhe kein Ausnah- megrund. Aus den Erwägungen: 6a) Der Rekurrent macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Aus- nahmebewilligung gemäss Art. 118 Abs. 1 BauG nicht gegeben sind. Insbe- sondere werde in der Zone W 2 die zulässige Geschosszahl und damit auch die Gebäudehöhe überschritten, was als Konsequenz des überschrittenen Ni- veaupunktes zu folgern sei. b) Es gilt voranzustellen, dass Ausnahmebewilligungen grundsätzlich der Vermeidung von Härten dienen und den Baubehörden ermöglichen sollen, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BGE 107 Ia 216). Ihr Zweck besteht darin, Härten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich we- gen der Besonderheit des Sachverhalts aus der strikten Anwendung der Bau- ordnung ergeben würden. Dabei muss es sich um einen Einzelfall handeln, bei welchem die Allgemeinordnung den besonderen Verhältnissen nicht ge- recht wird. Die Gewährung einer Ausnahmebewilligung setzt eine Ausnahme- situation voraus und kann nicht zur Regel werden. Allein subjektive, in der Person des Baugesuchstellers liegende Gründe genügen jedoch nicht (Balthasar Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 736/737). Damit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, muss eine der Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 1 lit. a–c BauG erfüllt sein. Art. 118 Abs. 1 lit. a BauG kann von vornherein ausgeschlossen werden, so dass vor- liegend eine Ausnahmebewilligung nach Art. 118 Abs. 1 lit. b oder c BauG zu prüfen ist. c) Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b BauG können Ausnahmebewilligungen er- teilt werden, wenn unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der be- stehenden Vorschriften die Bauherrschaft in unzumutbarer Weise benachteili- gen würde und öffentliche Interessen der Ausnahmebewilligung nicht entge- genstehen. Die zu bebauende Parzelle Nr. X befindet sich an einem Hang, der insbe- sondere im oberen Teil, namentlich in der Zone W 2, Neigungen von maximal 6 A. Verwaltungsentscheide 1497 50 % aufweist. Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund dieser steileren Hangla- ge sowie der uneinheitlichen Zoneneinteilung eine Überbauung der genann- ten Parzelle möglicherweise erschwert ist. Es gilt aber zu beachten, dass für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung das Vorliegen besonderer Verhält- nisse primäre Voraussetzung ist. Diese besonderen Verhältnisse müssen die Abweichung von der Norm rechtfertigen. Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, Ziff. 17-17). Es kann davon ausgegangen werden, dass eine in der Bauzone an Hang- lage gelegene Parzelle grundsätzlich unter Einhaltung der Regelbauvorschrif- ten bebaut werden kann. Ein Bauherr ist deshalb nicht bereits in unzumutba- rer Weise benachteiligt, bloss weil sein Bauland an einem abfallenden Hang liegt, ebenso wenig durch die Tatsache, dass auf einer Parzelle unterschiedli- che Zoneneinteilungen bestehen. Solche allgemeinen Gründe für eine Aus- nahmebewilligung lassen sich praktisch immer anführen, genügen aber nicht für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung. Mit einem anderen Bauvor- haben ist die Einhaltung der Regelbauvorschriften ohne weiteres möglich und zumutbar. Aufgrund der gemachten Ausführungen genügen darum sowohl die angeblich besondere Hanglage wie auch die unterschiedliche Zonierung auf derselben Parzelle nicht als Gründe, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 118 Abs. 1 lit. b BauG zu rechtfertigen. d) Weiter kann nach Art. 118 Abs. 1 lit. c BauG eine von den Nutzungs- plänen abweichende Bewilligung erteilt werden, wenn eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anforderungen des Verkehrs, der Hygiene, der Feuersicherheit, der architektonischen und ortsplanerischen Gestaltung be- deutend besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann. Es müssen dabei positive öffentliche Interessen erwiesen sein, die für ein Ausnahmerecht sprechen und eine unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen we- sentlich bessere Lösung bringen (Balthasar Heer, a.a.O., N 736). Beim Ent- scheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist nicht der Ist-Zustand mit dem geplanten Projekt zu vergleichen, sondern es ist dem geplanten Pro- jekt ein regelkonformes Projekt gegenüberzustellen (Balthasar Heer, a.a.O., N 741). Die Vorinstanz begründet die Ausnahmebewilligung für das strittige Bau- vorhaben indem sie lediglich obengenannte Bestimmung zitiert und aus- schliesslich prüft, ob für die Nachbarschaft eine nach Art. 118 Abs. 2 BauG mögliche erhebliche Beeinträchtigung vorliegen könnte, welche sie – auch hier – ohne weitere Begründung verneint. Die Vorinstanz verkennt dabei, dass für eine Ausnahmebewilligung eine der Voraussetzungen in Art. 118 Abs. 1 BauG gegeben und begründet sein muss und erst dann die nachbarliche Inte- ressenabwägung erfolgen kann. Die Ausnahme darf also nicht mit dem aus- schliesslichen Argument begründet werden, es seien keine betroffenen Nach- 7 A. Verwaltungsentscheide 1498 barn ersichtlich oder diese hätten zugestimmt (Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., Ziff. 17–19). Auch hinsichtlich einer Gegenüberstellung der geplanten Über- bauung zu einem regelkonformen Bauprojekt schweigt sich die Vorinstanz bei ihrer Begründung aus. Sie legt in keiner Weise dar, inwiefern das eingereichte Projekt eine bedeutend bessere Überbauung ermöglichen würde als eine Überbauung nach Regelbauweise. Mangels Vorlage eines den Regelbauvorschriften entsprechenden Bau- projekts sowie mangels unzumutbarer Härte für den Baugesuchsteller ist für das Departement Bau und Umwelt nicht ersichtlich, inwiefern das geplante Bauvorhaben bedeutend besser sein soll als ein Regelbauwerk und inwiefern die Einhaltung der Regelbauvorschriften im vorliegenden Fall eine besondere Härte für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit loftartigen Wohnungen darstellt und damit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden soll. Zusammen- fassend ist deshalb festzuhalten, dass im vorliegenden Fall entgegen der Meinung der Vorinstanz die Voraussetzung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit c BauG für eine Ausnahmebewilligung nicht gegeben ist. Damit wurden zu Unrecht ein zusätzliches Geschoss und eine Abweichung von der maximalen Gebäude- höhe bewilligt. Somit erübrigt sich denn auch eine Interessenabwägung ge- mäss Art. 118 Abs. 2 BauG, welche die Bejahung von Art. 118 Abs. 1 BauG voraussetzt. Departement Bau und Umwelt, 16.06.2011 1498 Baubewilligungsverfahren. Schutzwände aus Glas sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Ortsbildschutzzone nationaler Bedeutung zulässig (Praxisänderung). Aus den Erwägungen: 5. Bisher hat das Planungsamt Segeltücher als Sonnen-, Wind- und/oder Sichtschutz in Ortsbildschutzzonen zugelassen und auch die Montage dersel- ben propagiert, da diese an die ursprüngliche Verwendung von Flachdachan- bauten, namentlich zum Aufhängen von Wäsche, erinnern. Ein Wind- oder Sichtschutz wird damit nicht generell verweigert, sondern in der Variante ei- nes Segeltuchs, welches sich an der herkömmlichen Nutzung von aufgehäng- ter Wäsche orientiert, als bewilligungsfähig eingestuft. Dies entspricht der gängigen Praxis des Planungsamtes, wobei Glaswände grundsätzlich abge- lehnt werden. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent in der nordwestlichen Ecke auf seiner bestehenden Terrasse über der Garage eine 1,70 m hohe L-förmige Glaswand erstellt, welche als Wind- und Lärmschutz dienen soll. Sie ist am 8