Mit dem eingereichten Baugesuch werde nun um eine vierte Version mit einem ähnlichen Vorhaben ersucht, welches wiederum die in früheren Entscheiden gerügten Mängel beinhalten würde, weshalb eine wiederholte Beurteilung desselben Sachverhalts nicht angebracht sei. c) Formell rechtskräftige, das heisst mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Verfügungen können nur aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung, des Widerrufs oder der Wiederaufnahme gegeben sind.