Ziff. 222 Abs. 1 lit. a GSchV gewährt werden. Zudem sind keine wichtigen Gründe für eine Ausnahme ersichtlich. Holzbeigen und die Schnitzellagerung wären erlaubt, weil diese keine Gefährdung für das Trinkwasser darstellen würden. Damit ist der Unterstand aus gewässerschutzrechtlicher Sicht in der Schutzzone S2 nicht bewilligungsfähig und die Bewilligung wurde vom Amt für Umwelt zu Recht verweigert. b) Selbst wenn der Unterstand aus gewässerschutzrechtlicher Sicht bewilligt werden könnte, könnte er aus raumplanerischer und forstwirtschaftlicher Sicht nicht bewilligt werden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Voraussetzung für eine Bewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit.