A. Verwaltungsentscheide 1501 mit einer Berechtigung zur Popularbeschwerde gleich, welche jedoch im Kan- ton Appenzell Ausserrhoden nicht zulässig ist. f) Da aufgrund vorstehender Erwägungen sowohl eine enge nachbarliche Beziehung zum Grundstück Nr. Z als auch ein eigenes schutzwürdiges Inte- resse des Rekurrenten zur Einsprache im Baubewilligungsverfahren zu ver- neinen ist, kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass die Vorinstanzen die Einsprachelegitimation des Rekurrenten zu Unrecht bejaht haben. Da es diesem bereits an der Einspracheberechtigung fehlte, stehen dem Rekurrenten auch in diesem Rekursverfahren keine Parteirechte zu. In Anbetracht dieser Umstände kann nicht auf den Rekurs eingetreten werden, womit auch auf materiellen Rügen nicht einzutreten ist. Departement Bau und Umwelt, 18.03.2011 1501 Bauen ausserhalb der Bauzone. Unbewilligte Errichtung eines Holzunter- stands im Waldgebiet. Verweigerung der nachträglichen Bewilligung wegen Verstosses gegen die Gewässerschutz-, Wald- und Raumplanungsgesetzge- bung. Aus den Erwägungen: 3. a) Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt wer- den, wenn gewährleistet ist, dass Abwasser, das sich für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht eignet, zweckmässig besei- tigt wird (Art. 17 Abs. 1 lit. c GSchG). In der Schutzzone S2 sind Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern, nicht zulässig (An- hang 4 Ziffer 222 Abs. 1 lit. b der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Das Erstellen von Anlagen ist nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a GSchV). Das Bundesgericht hat bei einer Anlage in der Schutzzone S2 entschieden, dass wichtige Gründe für Ausnahmen unter anderem dann nicht vorliegen, wenn bestimmte Tätigkeiten auch in einer anderen dafür vorgese- henen Bauzone ausserhalb der Grundwasserschutzzone ausgeübt werden könne. Die Schutzzone S2 sei für das Trinkwasser derart zentral, dass darin alle Tätigkeiten verboten seien, die das Trinkwasser qualitativ und quantitativ beeinträchtigen könnten. Dementsprechend sind alle Anlagen in der Schutz- zone S2 unzulässig (Urteil BGer 1A.150/2000). Da sich der erstellte Holzunterstand in der Schutzzone S2 befindet, ist er grundsätzlich unzulässig. Weil die untergestellten Maschinen wassergefähr- dende Stoffe enthalten, kann auch keine Ausnahme im Sinne von Anhang 4 15 A. Verwaltungsentscheide 1501 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a GSchV gewährt werden. Zudem sind keine wichtigen Gründe für eine Ausnahme ersichtlich. Holzbeigen und die Schnitzellagerung wären erlaubt, weil diese keine Gefährdung für das Trinkwasser darstellen würden. Damit ist der Unterstand aus gewässerschutzrechtlicher Sicht in der Schutzzone S2 nicht bewilligungsfähig und die Bewilligung wurde vom Amt für Umwelt zu Recht verweigert. b) Selbst wenn der Unterstand aus gewässerschutzrechtlicher Sicht be- willigt werden könnte, könnte er aus raumplanerischer und forstwirtschaftli- cher Sicht nicht bewilligt werden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Voraussetzung für eine Bewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG ist, dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden gilt als Rodung (Art. 4 des Bundesgesetz über den Wald [Waldgesetz; WaG; SR 921.0]). Diese ist verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Forstliche Bauten und An- lagen, welche der forstlichen Planung entsprechen, sowie nichtforstliche Kleinbauten, zu deren Erstellung nur geringfügige Eingriffe in den Kronen- und Wurzelraum des Waldes notwendig sind, gelten nicht als Rodung (Art. 10 Abs. 1 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz [kantonale Waldverordnung; bGS 931.11]) und sind damit zonenkonform. Die beanspruchte Fläche zählt weiterhin zum Waldareal (Art. 10 Abs. 2 kantonale Waldverordnung). Wald- hütten dürfen nur erstellt werden, wenn die zu bewirtschaftende Fläche min- destens drei Hektaren misst und die Hütte einem forstwirtschaftlichen Bedürf- nis entspricht (Art. 13 Abs. 1 kantonale Waldverordnung). Der Grundriss von 2 Waldhütten darf für den Aufenthaltsraum 5 m und für den Werkzeugraum 2 3 m nicht überschreiten (Art. 13 Abs. 2 kantonale Waldverordnung). 2 Der Unterstand weist eine Fläche von 52 m auf und dient sowohl der Holz- als auch der Gerätelagerung. Für die Bewirtschaftung des Waldes ist er nicht notwendig, denn für die Holzlagerung würde eine Holzbeige und für die Schnitzellagerung ein Haufen abgedeckt mit einem Vlies genügen. Die Ma- schinen können beim Hof gelagert werden, ein Unterstand im Wald ist dafür nicht notwendig. Aus diesen Gründen stellt der Unterstand keine forstrechtli- che und damit auch keine zonenkonforme Baute dar. Es handelt sich jedoch auch nicht um eine nichtforstliche Kleinbaute, da die Grundfläche dafür zu gross ist. Denn selbst eine Waldhütte, die für die Bewirtschaftung eines Wal- des notwendig und damit zonenkonform ist, darf nur über eine Fläche von 2 maximal 8 m verfügen. Eine nichtforstliche Kleinbaute muss diese Grösse unterschreiten, um noch als solche gelten zu können. Da der Unterstand we- der eine zonenkonforme Baute noch eine nichtforstliche Kleinbaute darstellt, wird der Waldboden zweckentfremdet, was einer unzulässigen Rodung ent- spricht. c) Eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwie- 16 A. Verwaltungsentscheide 1501 gen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a), das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfül- len (lit. b) und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Dass im Wald gemäss dem Rekurrenten keine ebene Fläche für die Holz- lagerung vorhanden ist, stellt keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WaG dar, denn das Holz kann in Form von Beigen gelagert werden, wofür Flächen vorhanden sind. Für die Schnitzellagerung wird, wie bereits ausgeführt, eben- falls kein Unterstand benötigt. Auch die zehn Eschen, welche gerodet werden müssen, stellen keinen wichtigen Grund dar, da auch dieses Holz gestapelt gelagert werden kann. Weitere wichtige Gründe, die für eine Rodung spre- chen und zudem das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Damit kann auch keine Aus- nahmebewilligung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden. Der Unterstand wurde damit vom Oberforstamt zu Recht nicht bewilligt. d) Abweichend von der Regelung von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können nach Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Der Zweck einer Baute oder Anlage erfordert dann einen Standort ausserhalb der Bauzone, wenn sie sich aus objektiven, sachlichen Gründen nur an einem bestimmten Ort ausserhalb der Bauzone erstellen lässt oder keine geeignete Bauzone da- für vorhanden ist bzw. es nicht zumutbar ist, eine solche auszuscheiden, sie sich mithin nicht innerhalb der Bauzone verwirklichen lässt (Rudolf Muggli, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 24 N 4). Die Rechtsprechung verlangt bei der positiven Standortgebundenheit keinen Nachweis, dass der gewählte Standort der einzig mögliche sei, es ge- nügt eine relative Standortgebundenheit. Die beste Lösung innerhalb der Bauzone muss qualifiziert schlechter sein als die Alternative ausserhalb der Bauzone. Als objektiv sachliche Gründe gelten technische Anforderungen, Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit oder allenfalls auch betriebswirt- schaftliche Anforderungen. In der Person des Gesuchstellenden liegende Gründe wie beispielsweise die Erzielung von Kosteneinsparung oder der Wunsch die Zweckmässigkeit oder Nützlichkeit der Baute zu verbessern, ge- nügen für die Bejahung der Standortgebundenheit nicht. Dies hat nicht mit ei- ner Bewertung der Beweggründe zu tun, sondern mit der offensichtlichen Tat- sache, dass solche Gründe fast immer angeführt werden können (Rudolf Muggli, a.a.O., Art. 24 N 9). Negativ standortgebunden ist ein Bauvorhaben, wenn keine geeignete Bauzone dafür vorhanden ist, es sich mithin nicht in- nerhalb der Bauzone verwirklichen lässt (Rudolf Muggli, a.a.O., Art. 24 N 11). 17 A. Verwaltungsentscheide 1502 Wie bereits ausgeführt, wird für die Lagerung von Brennholz und Schnitzel kein Unterstand benötigt. Auch für die Lagerung von Maschinen ist kein Un- terstand im Wald erforderlich, da diese beim Hof gelagert werden können. Auch aufgrund der im Wald fehlenden ebenen Fläche für die Lagerung von Holz, ist der Rekurrent nicht auf einen Geräte- und Holzunterstand ausserhalb der Bauzone angewiesen, womit zurecht auch keine raumplanerische Bewilli- gung für den Unterstand gemäss Art. 24 RPG erteilt worden ist. Departement Bau und Umwelt, 05.01.2011 1502 Strassenunterhalt. Winterdienst. Unterscheidung einer öffentlichen und einer privaten Verkehrsanlage. Öffentlichkeit im konkreten Fall verneint. Aus den Erwägungen: 2.2 Die Unterscheidung – öffentliche oder private – Verkehrsanlage wird nach dem Strassenreglement der Gemeinde X in Art. 3 Abs. 3 und 4 des Strassenreglements (StrR) geregelt: Zu den öffentlichen Verkehrsanlagen zählen nach Abs. 3 die Gemeinde- und Korporationsstrassen (lit. a), die Strassen und Wege mit öffentlichem Fahr- und Fusswegrecht (lit. b) sowie die Flurgenossenschaftsstrassen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind (lit. c). Die Definition der öffentlichen Verkehrsanlagen stützt sich – wie in den meisten Gemeinden in Appenzell Ausserrhoden üblich – auf die übergeordne- te kantonale Regelung von Art. 156 Abs. 1 und 3 EG zum ZGB und stimmt mit dieser weitgehend überein. Als privat gelten demgegenüber alle übrigen An- lagen, die nicht den öffentlichen Verkehrsanlagen gemäss Abs. 3 zugeordnet werden können (Art. 3 Abs. 4 StrR). Damit nimmt der kommunale Gesetzge- ber – wie der Gemeinderat X. zutreffend ausführt – eine abschliessende und lückenlose Beurteilung vor, welche Strassen, Wege, Treppen und Plätze als öffentlich respektiv als privat gelten. Die vom Rekurrenten vorgenommene In- terpretation des kommunalen Strassenreglements überzeugt hingegen nicht: Zum einen ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der kommunale Ge- setzgeber weitere, über die abschliessende Aufzählung von Art. 3 Abs. 3 StrR hinausgehende Strassenkategorien als öffentliche Verkehrsanlagen erklären sollte; die Begriffsdefinitionen nach Abs. 3 und 4 StrR wären wenig zweck- dienlich, wenn die Frage der Öffentlichkeit einer Verkehrsanlage an andere oder an zusätzliche als die in Art. 3 Abs. 3 StrR genannten Voraussetzungen geknüpft würde. Auch aus Art. 4 i.V.m. Art. 10 ff. StrR geht hervor, dass der vom Rekurrenten zur Rechtfertigung seines Anspruchs herangezogene Art. 13 StrR keine neue Kategorie von öffentlichen Verkehrsanlagen schafft: 18