42 Abs. 2 BauG steht den Rekurrenten kein Initiativrecht zu, denn selbst wenn die Parz. Nr. A und B zum Gebiet, über welches ein Sondernutzungsplanverfahren eingeleitet werden soll, gezählt werden, sind die Rekurrenten nicht die Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Gebiets gehört. Die Parz. Nr. A weist ei- 2 2 ne Fläche von 1'491 m und die Parz. Nr. B eine Fläche von 1'098 m auf. Die Parz. Nr. X und Y weisen zusammen eine Fläche von ca. 2 2 5'060 m auf.