Nr. X und Y) ein Sondernutzungsplanverfahren (Quartierplan und Planungszone) einzuleiten sei. Da die Eigentümer der Parz. Nr. X und Y mit der Einleitung eines Sondernutzungsplanverfahrens nicht einverstanden sind, haben die Rekurrenten direkt aus Art. 21 Abs. 2 RPG keinen Anspruch auf Überprüfung des Nutzungsplans, da dieser nur den Grundeigentümern zusteht. Selbst wenn die Grundeigentümer der Parz. Nr. A und B nur für ihre Parzellen ein Sondernutzungsplanverfahren verlangen würden, hätte auf das Gesuch nicht eingetreten werden dürfen. Die Rekurrenten machen in ihrem Gesuch geltend, dass gestützt auf Art. 96 und 112 BauG und weil sich die Rekurrenten der Parz.