Die Vorinstanz kann sich nicht einfach ihrer Verantwortung entziehen, indem sie auf die angeblich mangelhaften Unterlagen des Rekurrenten verweist, zumal sie ganz klar für die Erarbeitung und den Erlass eines Sondernutzungsplans zuständig ist und vor der Realisierung von Neubauten ein Quartierplan erlassen werden muss. Die Vorinstanz geht deshalb fehl in der Annahme, dass aufgrund allfälliger mangelhafter Pläne kein Sondernutzungsplan zu erarbeiten ist, zumal die Planentwürfe eines Grundeigentümers gemäss Art. 42 Abs. 4 BauG unverbindlich sind.