Von der Wesensgleichheit einer Baute kann nur gesprochen werden, wenn die Zweckänderung nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt, sondern zu einer Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend abweicht. Den Rahmen einer geringfügigen Zweckänderung sprengten zum Beispiel die Beleuchtungsanlage auf dem Pilatus, die Umnutzung der Umgebung und Räumlichkeiten einer Sparkasse für einen Gebrauchswagenmarkt, die Umwandlung einer Fuhrhalterei in eine Autospenglerei, die Umwandlung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in ein gewerblich genutztes Lager oder zu Wohnzwecken, die Umwandlung einer Alphütte in einen Kiosk mit Verpflegungsmöglich-