Beide gehen aber offenbar davon aus, dass sich die Mehrausnützung aus den Beilageplänen und dem gesamten Zusammenhang ergebe. Es trifft zwar zu, dass dem Planungsbericht und den Projektplänen zu entnehmen ist, dass für die geplante Überbauung eine Mehrausnützung gewährt werden soll, massgeblich ist jedoch, dass diese Planbestandteile primär der Illustration und Begründung der Festlegungen im Plan und der Sonderbauvorschriften dienen sollen, wogegen nur die Festlegungen im Plan selbst sowie die Sonderbauvorschriften grundeigentümerverbindlich sind (Art. 1 Abs. 3 SBV). Die Festlegung möglicher Abweichungen von den geltenden Bauvorschriften muss gemäss Art. 41 Abs. 1 BauG