Nicht Gegenstand eines Bauermittlungsentscheids kann daher ein ganzes Bauprojekt sein. Auch was umfassende, die Detailprojektierung voraussetzende Abklärungen und Bewertungen erfordert, lässt sich nicht im Bauermittlungsentscheid prüfen, weil dadurch die Grenzen zum Baubewilligungsverfahren verwischt würden (vgl. Baurechtsentscheide Kanton Zürich [BEZ] 2001 Nr. 15). Vorausgesetzt ist aber ein gegenwärtiges, d.h. aktuelles Interesse am Bauermittlungsentscheid. In diesem Rahmen hat der Gesuchsteller Anspruch auf behördliche Beurteilung der von ihm gestellten Fragen.