Umwelt, Stand: 21. August 2008). Die Häufigkeit der Geruchsklagen, die Beobachtungen des Amts für Umwelt sowie die weite Ausdehnung des lästigen Geruchs lassen die Schlussfolgerung zu, dass die bestehende Geruchsbelastung als übermässig zu qualifizieren ist. Verschiedene Personen beklagen aufgrund der Geruchsemissionen zudem psychische oder physische Belastungen, womit deren Gesundheit unmittelbar betroffen ist. Damit liegt ein wichtiger Grund vor, welcher höher als die entgegenstehenden (wirtschaftlichen) Interessen der Gesuchstellerin zu gewichten ist und daher den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses rechtfertigt.