Sie führen zwar noch das sich im Haus befindliche Restaurant, aber dieses scheint nicht stark frequentiert zu sein. Nebst allfälligen Einkünften aus der Altersvorsorge werden die mit der Pflege von Unmündigen verbundenen Einnahmen ein wesentlicher Teil der wirtschaftlichen Grundlage der Familie O. sein. Die Familie O. betreute im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung fünf unmündige Pflegekinder, davon waren drei jünger als 15 Jahre. Für die Erledigung der Hausarbeit steht der Familie O. eine Teilzeitangestellte zur Verfügung. In Würdigung dieser Tatsachen muss die Pflegesituation der Familie O. als heimähnliche Einrichtung qualifiziert werden.