3.2.6 Weil die wirtschaftliche Tragbarkeit hinsichtlich aller zur Begrenzung der Lärmimmissionen angeordneten Massnahmen gesamthaft zu prüfen sind, wäre eine über das Verbot des Sonntagsund Feiertagsbetriebs sowie des Betriebs am späten Abend (ab 20 Uhr bzw. am Samstag ab 18 Uhr) hinausgehende Betriebseinschränkung der Waschanlage insgesamt unverhältnismässig. Weil die vorliegende Beurteilung des Baugesuchs aber bloss auf Annahmen beruht und handfeste Lärmprognosen fehlen, ist die Lärmbelastung des Werkhofs und insbesondere der Waschanlage nach deren Erstellung real durch die Gemeindebehörden zu überprüfen.