Bei einem gedeckten Sitzplatz handelt es sich jedoch nicht etwa um eine Garage oder einen Einstellraum, in welchem Menschen nur kurz verweilen, sondern er dient dazu, Menschen einen längeren als nur vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen. Da der gedeckte Sitzplatz somit zu einem dauernden, wenn auch saisonbedingten Aufenthalt bestimmt ist, was die genannten Immissionen (Lärm, Gerüche, Einblicke) zur Folge haben kann, ist dieser als bewohnbar zu qualifizieren. e) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der gedeckte Sitzplatz aufgrund der Gebäudehöhe und mangels Unbewohnbarkeit nicht unter den Begriff der Kleinbauten im Sinne von Art.