sagt, Kindern vorbehalten und somit in jedem Fall befristet. Frühestens ab dem 18. Altersjahr von S. kommt eine freie Wohnsitzwahl in Frage. Bis zu jenem Zeitpunkt hat ein Kind (unabhängig ob unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft) i.d.R. einen abgeleiteten Wohnsitz (vgl. Art. 25 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1999, Art. 162 N 34/7). e) Schliesslich macht die Vormundschaftskommission Z. geltend, dass es dem Kindeswohl resp. Mündelwohl entspreche, wenn die Vormundschaft durch diejenige Behörde geführt werde, welche den engsten Sachzusammenhang aufweise und die Verhältnisse am besten kenne. Hierfür verweist sie auf Art.