Bis heute hat sich an diesem Zustand nichts geändert, ist doch in der Zwischenzeit weder ein Fahr- oder Wegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit errichtet, noch die Strasse auf andere Weise dem allgemeinen Verkehr gewidmet worden. Die „H.strasse“ gilt daher mangels Widmung zum Gemeingebrauch als nicht-öffentliche, reine Privatstrasse, die nicht von jedermann, sondern grundsätzlich nur von den Flurgenossenschaftsmitgliedern benutzt werden darf. Entscheid des Regierungsrats vom 22.11.2005 20