Den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung eines mit Naturbelag versehenen Wanderwegnetzes wurde gegenüber den Vorteilen eines vereinfachten Unterhalts auf asphaltierten Strassen somit von Gesetzes wegen ein Übergewicht eingeräumt. Dieser gesetzlichen Lösung des Interessenskonflikts kann daher im Einzelfall mit der Begründung des erhöhten Unterhaltsbedarfes auf Naturstrassen vom Grundsatz her nicht begegnet werden (vgl. AR GVP 1991 Nr. 1213, S. 22). Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 15.08.2005 13