Nachteile auf dem Spiel stehen, darf eine bestehende Eindolung oder Eindeckung ersetzt werden. Dabei darf eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die für eine offene Wasserführung sprechenden Gründe als weniger gewichtig erweisen als die Gründe für eine Eindolung (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1A.140/1995 in ZBl 7/1997, Ziff. 4 b; AR GVP 1332, Ziff. 5 c). b) Eine offene Wasserführung liegt allgemein im öffentlichen Interesse, da so die Fliessgewässer als Lebensraum, Landschaftselement und Bestandteil des natürlichen Wasserkreislaufs erhalten bleiben.