13 BauV, welcher den gleichen Wortlaut wie Art. 21 BR aufweist, im gegebenen Fall nicht zur Anwendung kommt. Die Bestimmungen der kantonalen Bauverordnung wurden von der Gemeinde Speicher noch nicht übernommen. d) Die interessierende Tiefgarage kommt auf ihrer Ostseite, d.h. gegen die an die Liegenschaft des Rekurrenten angrenzende Seite, vollständig unter dem gewachsenen und dem gestalteten Terrain zu liegen. Auf der Südseite liegt die Tiefgarage nur teilweise unter dem gewachsenen Terrain. Damit ist zwar ausgeschlossen, dass die ganze Tiefgarage als unterirdische Baute betrachtet werden kann.