Es ist jedem Steuerpflichtigen zuzumuten, für offene Steuerforderungen zuerst sein eigenes Vermögen aufzuwenden, bevor ein Steuererlass gewährt werden kann. Bei einem Vermögen von etwa Fr. 250'000.— ist es nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent nicht im Stande sein sollte, eine Steuerforderung im Betrag von rund Fr. 1'100.— zu begleichen. Die Bezahlung der Steuerforderung aus dem Vermögen ist deshalb zumutbar und versetzt den Rekurrenten keinesfalls in eine Notlage. Entscheid der Finanzdirektion vom 29.10.2004 1416