Andererseits können in einem Verfahren um Erlass der Steuern grundsätzlich nur akutelle Ereignisse berücksichtigt werden, da für die Beurteilung - wie bereits erwähnt - nur die aktuelle wirtschaftliche Situation als massgebend betrachtet werden kann. Den vorliegenden Steuerakten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent Barvermögen im Betrag von rund Fr. 17'500.— und eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von (abzüglich Hypothekarschulden) rund Fr. 230'000.— besitzt. Es ist jedem Steuerpflichtigen zuzumuten, für offene Steuerforderungen zuerst sein eigenes Vermögen aufzuwenden, bevor ein Steuererlass gewährt werden kann.