A. Verwaltungsentscheide 1416 5. Der Rekurrent verweist in den Schreiben an die Steuerverwal- tung und in seinem Rekursschreiben auf Vorkommnisse, die mehr als 60 Jahre zurückliegen. Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorkommnisse in diesem Verfahren relevant sein sollten. Andererseits können in einem Verfahren um Erlass der Steuern grundsätzlich nur akutelle Ereignisse berücksichtigt werden, da für die Beurteilung - wie bereits erwähnt - nur die aktuelle wirtschaftliche Situation als massge- bend betrachtet werden kann. Den vorliegenden Steuerakten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent Barvermögen im Betrag von rund Fr. 17'500.— und eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von (abzüglich Hypothekarschulden) rund Fr. 230'000.— besitzt. Es ist jedem Steu- erpflichtigen zuzumuten, für offene Steuerforderungen zuerst sein eigenes Vermögen aufzuwenden, bevor ein Steuererlass gewährt werden kann. Bei einem Vermögen von etwa Fr. 250'000.— ist es nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent nicht im Stande sein sollte, eine Steuerforderung im Betrag von rund Fr. 1'100.— zu begleichen. Die Bezahlung der Steuerforderung aus dem Vermögen ist deshalb zumutbar und versetzt den Rekurrenten keinesfalls in eine Notlage. Entscheid der Finanzdirektion vom 29.10.2004 1416 Steuererlass. Ein Steuererlass wird auch wenn das Existenzminimum durch das monatliche Einkommen nicht gedeckt nicht gewährt, wenn es den Steuerpflichtigen zuzumuten ist, die offenen Steuerforderun- gen aus seinem Vermögen zu begleichen. 4. Seit Einreichung des Rekurses hat der Rekurrent seine Er- werbstätigkeit aufgegeben und erzielt nun eine AHV-Rente und eine BVG-Rente im Gesamtbetrag von rund Fr. 2'200.—. Das Existenzmi- nimum hat sich aufgrund einer höheren Miete seit dem Entscheid der Vorinstanz leicht erhöht und liegt nun bei rund Fr. 2'800.—. Aus sei- nen Einkünften könnte der Rekurrent die offenen Steuerforderungen deshalb nicht begleichen. Der Rekurrent besitzt aber durch den Ver- kauf der S. GmbH ein Vermögen von Fr. 220'000.— (vgl. Schreiben des Vertreters des Rekurrenten an die Kantonale Steuerverwaltung 25 A. Verwaltungsentscheide 1417 vom 6. August 2004). Angesichts der Höhe dieses Vermögens ist es dem Rekurrenten zuzumuten die offenen Steuerforderungen aus sei- nem Vermögen zu begleichen. Die Bezahlung der Steuerforderung 2001 stellt deshalb für den Rekurrenten - selbst wenn man berück- sichtigt, dass für die Steuerjahre 2002/2003 nochmals offene Steuer- forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 15'000.— zu begleichen sind - keinesfalls eine grosse Härte dar weshalb der Rekurs abzuwei- sen ist. Entscheid der Finanzdirektion vom 10.11.2004 1417 Steuererlass. Bei der Beurteilung eines Gesuches um Steuererlass ist bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland die Kaufkraft des Einkommens am neuen Wohnsitz zu beachten. Aus den Erwägungen: 5. a) Der Rekurrent bezieht eine AHV-Rente im Betrag von Fr. 1'823.— pro Monat. Die Vorinstanz hat für ihn ein Existenzminimum von Fr. 2'160.— errechnet. Auf Grund dessen ist sie zum Schluss gekommen, dass der Rekurrent mit seinem Einkommen schon ohne die Bezahlung der Steuern das Existenzminimum nicht zu decken vermag und somit auch ein Steuererlass keinen Beitrag zu einer lang- fristigen Sanierung leisten könne. b) Die Vorinstanz hat für die Berechnung des Existenzminimums des Rekurrenten -obwohl dieser mittlerweile seinen Wohnsitz in Litau- en hat - schweizerische Werte herangezogen. Damit übersieht sie aber, dass die Schweiz ein Hochpreisland ist und die Lebenshal- tungskosten ungleich höher sind als in Litauen. Für Personen, welche ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, kann deshalb nicht das schweizerische Existenzminimum herangezogen werden, sondern es muss auf die Verhältnisse im neuen Wohnsitzland abgestellt werden. Das momentane Einkommen des Rekurrenten ist zwar für schweizeri- sche Verhältnisse relativ bescheiden, für die Beurteilung eines Gesu- ches um Steuererlass einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstel- lers mit neuem Wohnsitz im Ausland muss aber berücksichtigt wer- 26