Auch wenn im vorliegenden Fall von einem Gläubiger ein Teil-Forderungsverzicht erwirkt werden konnte, hat dies nicht zur Folge, dass die Steuerbehörden im gleichen Masse auf ihre Forderungen verzichten. Nach ständiger Praxis der Finanzdirektion wird ein Steuererlass in der Regel nur gewährt, wenn sämtliche übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger zumindest anteilmässig auf ihre Forderungen verzichten, damit der Steuererlass nicht als Sonderopfer des Staates erscheint und indirekt den anderen Gläubigerinnen und Gläubigern zugute kommt. Auch aus diesem Grund kann dem Gesuch um Steuererlass nicht stattgegeben werden. Entscheid der Finanzdirektion vom 09.11.2004