Wie die Rekurrentin diesen Betrag verwendet ist ihre Sache, sie muss sich aber bewusst sein, dass bei der Beurteilung eines Gesuches um Steuererlass dieser Betrag als Substrat für die Bezahlung der Steuern herangezogen werden kann. Die Rekurrentin macht geltend, dass bei der Berechnung des Existenzminimums verschiedene Faktoren nicht beachtet worden wären. Sie führt z. B. an, dass die Leasingraten für ihr Auto in die Berechnung des Existenzminimums hätten mit einfliessen müssen, weil sie ihr Auto für die Berufsausübung benötigen würde. Einen Nachweis dafür erbringt sie allerdings nicht.