Aus den Erwägungen: 5. a) Die Vorinstanz hat für die Rekurrentin ein Existenzminimum von rund Fr. 4'200.— berechnet. Diesem steht ein Einkommen von rund Fr. 5'100.— gemäss eigenen Angaben gegenüber. Gemäss dieser Berechnung stehen der Rekurrentin monatlich Fr. 900.— zur Verfügung, die sie nicht zur Deckung des für den Lebensunterhalt absolut Notwendigen benötigt. Wie die Rekurrentin diesen Betrag verwendet ist ihre Sache, sie muss sich aber bewusst sein, dass bei der Beurteilung eines Gesuches um Steuererlass dieser Betrag als Substrat für die Bezahlung der Steuern herangezogen werden kann.