A. Verwaltungsentscheide 1418 1418 Steuererlass. Die Differenz zwischen betreibungsrechtlichen Existenzminimum (zusätzlich eines Betrages für die Bezahlung der laufenden Steuern) und dem monatlichen Einkommen kann als Substrat für die Bezahlung der offenen Steuerforderungen herangezogen werden. Wenn neben den offenen Steuerforderungen noch weitere Verbindlichkeiten bestehen, wird ein Steuererlass in der Regel nur gewährt, wenn auch sämtliche übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger zumindest anteilmässig auf ihre Forderungen verzichten.