Bei der Beurteilung eines Gesuches um Steuererlass ist grundsätzlich die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend. Die wirtschaftliche Situation kann nur anhand der von der Vorinstanz eingeforderten Dokumente eruiert werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf die Vornahme eines Augenscheins verzichtet und gestützt auf Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) auf der Grundlage der Akten entschieden. Der Rekurrent hat auch seinem Rekursschreiben die von der Steuerverwaltung verlangten Unterlagen nicht nachgereicht. Deshalb entscheidet auch die Finanzdirektion aufgrund der ihr vorliegenden Akten.