Da es sich bei einem Steuererlass um einen endgültigen Verzicht auf rechtskräftige Steuern handelt, wird er zudem in der Regel nur gewährt, wenn langfristig nur geringe Aussichten auf Einbringung der Steuerschuld bestehen. 4. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent - trotz mehrmaliger Aufforderung - keinerlei Unterlagen eingereicht, welche Aufschluss über seine wirtschaftliche Situation geben könnten. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er einen Augenschein bei sich beantragt. Was er damit beweisen wollte, ist nicht ersichtlich. Bei der Beurteilung eines Gesuches um Steuererlass ist grundsätzlich die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend.