GVP 12/2000 Nr. 3372; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 in Sachen G. und N. Z. gegen den Regierungsrat). Ein Notlage ist demgemäss erst dann anzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person durch ihre Einnahmen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht zu decken vermag und kein Vermögen vorhanden ist. Abzustellen ist dabei auf die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt, in welchem das Gesuch behandelt wird. Da es sich bei einem Steuererlass um einen endgültigen Verzicht auf rechtskräftige Steuern handelt, wird er zudem in der Regel nur gewährt, wenn langfristig nur geringe Aussichten auf Einbringung der Steuerschuld bestehen.