3. Gemäss konstanter Praxis der Finanzdirektion liegt eine Notlage vor, wenn die steuerpflichtige Person durch die Steuerschuld in Ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist und die Bezahlung der Steuerschuld ein Opfer bedeuten würde, welches in einem krassen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Person steht und ihr aus diesem Grund billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dabei wird der Schuldnerin oder dem Schuldner zugemutet, sich bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einzuschränken (Notbedarf; vgl. AR GVP 12/2000 Nr. 3372;