gen Person eine Notlage entstanden ist, oder wenn die Bezahlung der Steuerschuld für die betroffene Person eine grosse Härte bedeuten würde. 3. Gemäss konstanter Praxis der Finanzdirektion liegt eine Notlage vor, wenn die steuerpflichtige Person durch die Steuerschuld in Ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist und die Bezahlung der Steuerschuld ein Opfer bedeuten würde, welches in einem krassen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Person steht und ihr aus diesem Grund billigerweise nicht zugemutet werden kann.