Aus diesem Grund fällt auch nicht sonderlich ins Gewicht, dass der Grossvater gesundheitlich schwer angeschlagen ist und regelmässig ins Krankenhaus muss. Gemäss dem Bericht der Sozialberatung ist gewährleistet, dass stets eine erwachsene Betreuungsperson anwesend ist. g) Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus ist jedoch der angefochtene Entscheid von Amtes aufzuheben, weil weder ein bewilligungspflichtiges noch ein der behördlichen Aufsicht unterstehendes Pflegeverhältnis vorliegt. RRB vom 13.07.2004 1415