A. Verwaltungsentscheide 1415 hospitalisiert gewesen sei und entsprechende Medikamente bekomme. Auch der Grossvater sei gesundheitlich schwer angeschlagen und müsse regelmässig ins Krankenhaus. f) Ein Verbot im Sinne von Art. 1 Abs. 2 PAVO rechtfertigt sich dann, wenn ernsthaft eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten steht (vgl. Bättig, a.a.O., S. 118). Wie die Vormundschaftsbehörde zutreffend ausführt, schliesst jedoch eine frühere psychische Erkrankung die Fähigkeit zur Kinderbetreuung nicht von vornherein aus. Massgebend sind vielmehr der momentane Zustand der Betreuungsperson und die konkrete Betreuungssituation.