A. Verwaltungsentscheide 1415 hospitalisiert gewesen sei und entsprechende Medikamente bekom- me. Auch der Grossvater sei gesundheitlich schwer angeschlagen und müsse regelmässig ins Krankenhaus. f) Ein Verbot im Sinne von Art. 1 Abs. 2 PAVO rechtfertigt sich dann, wenn ernsthaft eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürch- ten steht (vgl. Bättig, a.a.O., S. 118). Wie die Vormundschaftsbehörde zutreffend ausführt, schliesst jedoch eine frühere psychische Erkran- kung die Fähigkeit zur Kinderbetreuung nicht von vornherein aus. Massgebend sind vielmehr der momentane Zustand der Betreuungs- person und die konkrete Betreuungssituation. Gemäss dem Bericht der regionalen Sozialberatung scheint die Grossmutter den Anforde- rungen der Kinderbetreuung sowohl erzieherisch als auch gesundheit- lich gewachsen. Zudem wird sie in dieser Aufgabe unterstützt von ihrem Sohn, der den elterlichen Hof bewirtschaftet und für die Kinder als deren Onkel und Pate offenbar eine wichtige Bezugsperson dar- stellt. Aus diesem Grund fällt auch nicht sonderlich ins Gewicht, dass der Grossvater gesundheitlich schwer angeschlagen ist und regel- mässig ins Krankenhaus muss. Gemäss dem Bericht der Sozialbera- tung ist gewährleistet, dass stets eine erwachsene Betreuungsperson anwesend ist. g) Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus ist jedoch der angefochtene Entscheid von Amtes aufzuheben, weil weder ein bewilligungspflichtiges noch ein der behördlichen Auf- sicht unterstehendes Pflegeverhältnis vorliegt. RRB vom 13.07.2004 1415 Steuererlass. Auch bei geringem Einkommen kann es jedem Steuer- pflichtigen zugemutet werden, zuerst sein eigenes Vermögen aufzu- wenden um offene Steuerforderungen zu begleichen. Aus den Erwägungen: 2. Der Steuererlass ist im Steuergesetz (StG; bGS 621.11) in den Art. 222ff. geregelt. Danach kann eine Steuerforderung ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn bei der steuerpflichti- 23 A. Verwaltungsentscheide 1415 gen Person eine Notlage entstanden ist, oder wenn die Bezahlung der Steuerschuld für die betroffene Person eine grosse Härte bedeuten würde. 3. Gemäss konstanter Praxis der Finanzdirektion liegt eine Notla- ge vor, wenn die steuerpflichtige Person durch die Steuerschuld in Ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist und die Bezahlung der Steuerschuld ein Opfer bedeuten würde, welches in einem krassen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Person steht und ihr aus diesem Grund billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dabei wird der Schuldnerin oder dem Schuldner zugemutet, sich bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einzuschränken (Notbedarf; vgl. AR GVP 12/2000 Nr. 3372; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 in Sachen G. und N. Z. gegen den Regierungsrat). Ein Notlage ist demgemäss erst dann anzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person durch ihre Einnahmen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht zu decken vermag und kein Vermögen vorhanden ist. Abzustellen ist dabei auf die Ver- hältnisse in jenem Zeitpunkt, in welchem das Gesuch behandelt wird. Da es sich bei einem Steuererlass um einen endgültigen Verzicht auf rechtskräftige Steuern handelt, wird er zudem in der Regel nur gewährt, wenn langfristig nur geringe Aussichten auf Einbringung der Steuerschuld bestehen. 4. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent - trotz mehrmaliger Auf- forderung - keinerlei Unterlagen eingereicht, welche Aufschluss über seine wirtschaftliche Situation geben könnten. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er einen Augenschein bei sich beantragt. Was er damit beweisen wollte, ist nicht ersichtlich. Bei der Beurteilung eines Gesu- ches um Steuererlass ist grundsätzlich die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend. Die wirtschaftliche Situ- ation kann nur anhand der von der Vorinstanz eingeforderten Doku- mente eruiert werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf die Vor- nahme eines Augenscheins verzichtet und gestützt auf Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) auf der Grundlage der Akten entschieden. Der Rekurrent hat auch seinem Rekursschreiben die von der Steuerverwaltung verlangten Unterlagen nicht nachgereicht. Deshalb entscheidet auch die Finanz- direktion aufgrund der ihr vorliegenden Akten. 24 A. Verwaltungsentscheide 1416 5. Der Rekurrent verweist in den Schreiben an die Steuerverwal- tung und in seinem Rekursschreiben auf Vorkommnisse, die mehr als 60 Jahre zurückliegen. Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorkommnisse in diesem Verfahren relevant sein sollten. Andererseits können in einem Verfahren um Erlass der Steuern grundsätzlich nur akutelle Ereignisse berücksichtigt werden, da für die Beurteilung - wie bereits erwähnt - nur die aktuelle wirtschaftliche Situation als massge- bend betrachtet werden kann. Den vorliegenden Steuerakten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent Barvermögen im Betrag von rund Fr. 17'500.— und eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von (abzüglich Hypothekarschulden) rund Fr. 230'000.— besitzt. Es ist jedem Steu- erpflichtigen zuzumuten, für offene Steuerforderungen zuerst sein eigenes Vermögen aufzuwenden, bevor ein Steuererlass gewährt werden kann. Bei einem Vermögen von etwa Fr. 250'000.— ist es nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent nicht im Stande sein sollte, eine Steuerforderung im Betrag von rund Fr. 1'100.— zu begleichen. Die Bezahlung der Steuerforderung aus dem Vermögen ist deshalb zumutbar und versetzt den Rekurrenten keinesfalls in eine Notlage. Entscheid der Finanzdirektion vom 29.10.2004 1416 Steuererlass. Ein Steuererlass wird auch wenn das Existenzminimum durch das monatliche Einkommen nicht gedeckt nicht gewährt, wenn es den Steuerpflichtigen zuzumuten ist, die offenen Steuerforderun- gen aus seinem Vermögen zu begleichen. 4. Seit Einreichung des Rekurses hat der Rekurrent seine Er- werbstätigkeit aufgegeben und erzielt nun eine AHV-Rente und eine BVG-Rente im Gesamtbetrag von rund Fr. 2'200.—. Das Existenzmi- nimum hat sich aufgrund einer höheren Miete seit dem Entscheid der Vorinstanz leicht erhöht und liegt nun bei rund Fr. 2'800.—. Aus sei- nen Einkünften könnte der Rekurrent die offenen Steuerforderungen deshalb nicht begleichen. Der Rekurrent besitzt aber durch den Ver- kauf der S. GmbH ein Vermögen von Fr. 220'000.— (vgl. Schreiben des Vertreters des Rekurrenten an die Kantonale Steuerverwaltung 25